Um die Schreibweise zu vereinfachen, wurde für alle Formulierungen die männliche Form angewendet. Die Aussagen gelten selbstverständlich in gleichem Masse auch für die weibliche Form.
Art. 1 Name und Sitz
Der Fussballclub Pfäffikon ZH (nachstehend FCP genannt) wurde am 28. Juni 1951 in der Gemeinde Pfäffikon gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der FCP ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierung politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder Herkunft ab.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
Art. 2 Zweck
Der FCP bezweckt die Ausübung des Fussballsports unter Wahrung des Fairplay-Gedankens und die Pflege der Kameradschaft. Die Mitglieder enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen.
Art. 3 Zugehörigkeit
Der FCP ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Regionalverbandes (FVRZ).
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des FVRZ sind für den FCP sowie seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre verbindlich.
Art. 4 Ethik- und Doping-Statut
Als Mitglied des SFV unterstehen der FCP und seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
Art. 5 Mitglieder
Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen sowie die Vereinsstatuten anerkennen.
Art. 6 Beginn
Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher (physisch oder elektronisch) Bestätigung durch den Vereinsvorstand am Tag des Eingangs des Mitgliederbeitrags.
Aufnahmegesuche von minderjährigen Personen müssen durch den gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
Art. 7 Kategorien
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
Art. 8 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.
Art. 9 Freimitglieder
Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Freimitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.
Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem FCP ist jederzeit in schriftlicher Form möglich. Sobald das Mitglied alle seine Verpflichtungen (finanziell sowie Arbeitsstunden) gegenüber dem FCP erfüllt hat, wird der Austritt genehmigt.
Art. 11 Ausschluss
Der Vorstand kann - nach vorgängiger persönlicher Anhörung - ein Mitglied, das den Interessen des FCP zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ausschliessen.
Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten schwerwiegend verletzt oder sich Anordnungen von Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins wiederholt widersetzt hat oder wenn es den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungs–beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschlussentscheid rekurrieren. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Er ist schriftlich und begründet beim Vorstand zuhanden der nächsten General–versammlung einzureichen.
Art. 12 Rechte
Die Mitglieder aller Kategorien des FCP haben das Recht:
Art. 13 Pflichten
Die Mitglieder des FCP haben die Pflicht:
Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem FCP nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, können zudem beim SFV unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des SFV zum Boykott angemeldet werden.
Art. 14 Organe
Ordentliche Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vereinsvorstand und die Rechnungsrevisoren.
Art. 15 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 16 Geschäfte GV
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Art. 17 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen und findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Die Einberufung hat bei der ordentlichen Generalversammlung wenigstens 20 Tage vor der Versammlung, unter Beilage der Traktandenliste, auf schriftlichem Weg (physisch oder elektronisch) zu erfolgen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen einzu–berufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mittels einge–schriebenen Briefs und unter Angabe der Gründe verlangt wurde.
Eine Generalversammlung kann physisch oder bei Bedarf auch auf digitalem Weg stattfinden.
Art. 18 Anträge
Unter Vorbehalt anderer statutarischer Bestimmungen sind Anträge von Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief begründet an den Vereinsvorstand zu richten.
Art. 19 Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Generalversammlung besitzen sämtliche Mitglieder, welche das siebzehnte Altersjahr vollendet haben, eine Stimme. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht. Der Präsident hat den Stichentscheid. Sämtliche anderen Vorstandsmitglieder haben nur eine Stimme.
Art. 20 Leitung
Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Generalversammlung.
Art. 21 Stimmenzähler
Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob die Generalversammlung statutengemäss einberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeit der General–versammlung.
Art. 22 Vorstand
Der Vorstand besteht grundsätzlich aus folgenden Mitgliedern:
Es sollten mindestens 5 Positionen besetzt sein.
Art. 23 Kompetenz
In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.
Art. 24 Wahl
In den Vorstand sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar.
Mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden alle Vorstandsmitglieder für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 12 Jahre nicht überschreiten.
Der Präsident wird jeweils in den geraden Jahren, der Vizepräsident in den ungeraden Jahren gewählt.
Im Vereinsvorstand sollen zudem die Geschlechter paritätisch Besetzung werden.
Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben jedoch stets mindestens drei Personen anzugehören.
Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.
Art: 25 Einberufung und Beschlussfassung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.
Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung selbst ersetzen.
Art. 26 Interessenskonflikt
Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten, so orientiert diese seinen Stellvertreter.
Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Die Mitglieder des Vorstandes und Funktionäre dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
Art. 27 Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.
Art. 28 Finanzielle Mittel
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
Art. 29 Nachwuchsförderung
Die Einnahmen und Ausgaben für die Nachwuchsförderung sind in der Jahresrechnung aufzuführen.
Art. 30 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren, sowie einen Ersatzrevisor. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit schriftlich Bericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.
Art. 31 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 32 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.
Diese ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
Art. 33 Liquidation
Im Falle einer Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren. Zu diesem Zweck wird eine spezielle Kommission eingesetzt.
Art. 34 Vermögensüberschuss
Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Die ausserordentliche Generalversammlung bestimmt, an welche gemeinnützige Institution der Vermögensüberschuss zugutekommen soll.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 18. März 2026 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.